Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
Die Vertragssprache ist deutsch.
Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, schließt dies die Textform im Sinne des § 126 b BGB ein.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Bestellungen des Kunden bei der S2C Trading GmbH stellen lediglich ein Angebot an die S2C Trading GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar.
Alle Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
Die Annahme erfolgt durch die S2C Trading GmbH mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
§ 3 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro.
Sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu leisten.
Der Kaufpreis für Lieferungen ist zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der S2C Trading GmbH aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die S2C Trading GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die S2C Trading GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der S2C Trading GmbH gehörenden Waren erfolgen.
Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die S2C Trading GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware, auf Grund des Eigentumsvorbehalts, heraus zu verlangen. Das Verlangen nach Herausgabe beinhaltet nicht auch die Erklärung des Rücktritts; S2C Trading GmbH ist dann berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die S2C Trading GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die S2C Trading GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich war.
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der S2C Trading GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an S2C Trading GmbH ab. Die S2C Trading GmbH nimmt die Abtretung an.
Die Pflichten des Kunden aus § 4 Abs. 2 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der S2C Trading GmbH ermächtigt. Die S2C Trading GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die S2C Trading GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht.
Ist dies aber der Fall, so kann die S2C Trading GmbH verlangen, dass der Kunde der S2C Trading GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die S2C Trading GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der S2C Trading GmbH um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 5 Lieferung
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der S2C Trading GmbH in der Auftragsbestätigung angegeben.
Sofern Stock2Capital verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den jeweiligen Zulieferer der Stock2Capital.
Die rechtlichen Regelungen des BGB bei Leistungsstörung im Übrigen bleiben unberührt.
Die S2C Trading GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Terrorismus, Pandemie, Epidemie und Seuchen) verursacht worden sind und die die S2C Trading GmbH nicht zu vertreten hat.
In diesem Fall sind die gegenseitigen Pflichten für die Dauer des Bestehens des Hindernisses ausgesetzt.
Dies gilt auch bei Pandemien oder Epidemien aufgrund derer behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantänemaßnahmen oder durch die Betriebsabläufe behindernde Hygienemaßnahmen oder sonstige einschränkende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie erlassen werden und dadurch Störung der vertraglichen Pflichten verursachen.
Soweit nach dieser Klausel die Pflichten aus dem Vertrag ausgesetzt wurden und sich daraus eine Störung des gewollten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, so verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in der Weise anzupassen, welche dem ursprünglichen Gleichgewicht wieder möglichst nahekommt.
§ 6 Gefahrübergang, Versendung
Sofern nicht anders vereinbart, wählt S2C Trading, Versandart und Versandweg.
Mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrechte
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Herstellungsbedingte Abweichungen und kleine in der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen sind keine Mängel und berechtigen daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – gleich welcher Art.
Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Der Kunde hat die Ware in jedem Fall unverzüglich auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Wenn keine Mängelanzeige offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels, in schriftlicher Form, auch per E-Mail der S2C Trading GmbH zugegangen ist, gilt die Ware als genehmigt.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann S2C Trading zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der S2C Trading GmbH die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die S2C Trading GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
§ 8 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung oder Abholung.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 9 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Datenschutz
Die S2C Trading GmbH erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgen unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze.
Der Kunde erhält auf Anforderung Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 10 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Der zwischen S2C Trading GmbH und dem Kunden bestehende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CiSG).
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch internationaler - für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der jeweilige Geschäftssitz der S2C Trading GmbH.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 01.08.2025